DBAI Monaco Artikel 5

Artikel 5 Informationsaustausch auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wenn es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgen würde.

(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:

  1. Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;

  2.  
    1. Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;

    2. bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;

dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.

(5) Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach dem Abkommen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei als Nachweis für die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen für das Ersuchen die folgenden Angaben:

  1. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

  2. den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;

  3. eine Aufstellung der erbetenen Informationen einschließlich ihrer Art sowie die Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen von der ersuchten Vertragspartei erhalten möchte;

  4. den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;

  5. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;

  6. den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;

  7. eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen gestellt wurde;

  8. eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

(6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen,

  1. bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen;

  2. unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, wenn die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn der Informationsübermittlung Hindernisse entgegenstehen oder diese verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Verweigerung.

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RAAAD-97598