Artikel 4 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
bedeutet der Ausdruck „Fürstentum Monaco” das Gebiet, die Binnengewässer, das Küstenmeer einschließlich seines Bodens und Untergrunds, den darüber befindlichen Luftraum, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel des Fürstentums Monaco, über die das Fürstentum Monaco in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sowie der innerstaatlichen Gesetzgebung des Fürstentums Monaco souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;
bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”
im Fürstentum Monaco den Finanz- und Wirtschaftsminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;
umfasst der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann” erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung” die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse” eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres „von jedermann” erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
bedeutet der Ausdruck „Steuer” eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei” die um Informationen ersuchende Vertragspartei;
bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei” die um Informationen ersuchte Vertragspartei;
bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen” die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
bedeutet der Ausdruck „Informationen” Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art;
bedeutet der Ausdruck „Steuersachen” alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;
bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen” im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;
bedeutet der Ausdruck „Strafrecht” sämtliche strafrechtlichen Bestimmungen, die nach innerstaatlichem Recht als solche bezeichnet werden, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.
Fundstelle(n):
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RAAAD-97598