Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden von den Vertragsparteien erhobenen Steuern:
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer,
die Erbschaftsteuer,
die Versicherungsteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
in Bezug auf das Fürstentum Monaco:
die Gewinnsteuer (impôt sur les bénéfices).
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAD-97598