Artikel 11 [1] Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsparteien anzuwenden
auf Steuerstrafsachen
auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, bei allen am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.
Fundstelle(n):
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RAAAD-97598
1Dieses Abkommen ist am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten (BGBl 2012 II S. 92). Es ist anzuwenden ab 1. Januar 2012.