DBAI Kaimaninseln Artikel 3

Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuernder Bundesrepublik Deutschland:

  1. die Einkommensteuer,

  2. die Körperschaftsteuer,

  3. die Gewerbesteuer,

  4. die Vermögensteuer und

  5. die Erbschaftsteuer,

  6. die Umsatzsteuer,

  7. die Versicherungsteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
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HAAAD-97597