DBAI Grenada Artikel 9

Artikel 9 Kosten

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über angefallene Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten für Dritte und externe Berater, unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-97596