DBAI Grenada Artikel 7

Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

(1) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats kann die Unterstützung ablehnen, wenn

  1. das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde,

  2. der ersuchende Vertragsstaat nicht alle in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, es sei denn, der Rückgriff auf derartige Maßnahmen würde unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen, oder

  3. die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung des ersuchten Vertragsstaats widerspräche.

(2) Dieses Abkommen verpflichtet einen ersuchten Vertragsstaat nicht

  1. zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten, oder

  2. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen eines Vertragsstaats nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.

(3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.

(4) Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, die die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach ihrem Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befänden.

(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen vom ersuchenden Vertragsstaat zur Durchführung einer Bestimmung seines Steuerrechts oder einer damit zusammenhängenden Anforderung erbeten werden, die einen Bürger des ersuchten Vertragsstaats gegenüber einem Bürger des ersuchenden Vertragsstaats unter den gleichen Umständen benachteiligen.

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XAAAD-97596