DBAI Grenada Artikel 14

Artikel 14 [1] Kündigung

(1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an den anderen Vertragsstaat kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragsstaat folgt.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen eingeholten Informationen an Artikel 8 gebunden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-97596

1Dieses Abkommen wurde in St. George’s am 3. Februar 2011 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.