DBAI Bahamas

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Commonwealth der Bahamas über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Die Bundesrepublik Deutschland und das Commonwealth der Bahamas (im Folgenden die „Vertragsparteien”) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a gilt als vereinbart, dass die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, durch andere identifizierende Angaben als den Namen festgestellt werden kann.

  2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Zusätzlich zum innerstaatlichen Recht gilt Folgendes:

    1. Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt allen weiteren durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen zum Schutz personenbezogener Daten.

    2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der anderweitigen Verwendung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig und die empfangende Stelle nimmt unverzüglich die Löschung der übermittelten Daten vor. Ein durch die anderweitige Verwendung der Informationen entstandener Schaden ist von der empfangenden Stelle zu ersetzen.

    3. Bei der Beantwortung eines ordnungsgemäß gestellten Ersuchens ist die übermittelnde Stelle verpflichtet (soweit sie für die auf ein Ersuchen zu übermittelnden Daten zuständig ist), die Richtigkeit und voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Daten im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit ihrer Übermittlung verfolgten Zweck gemäß ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits vorliegen oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Informationen besteuern könnte. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

    4. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Unterrichtung des Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

    5. Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

    6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.

    7. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

    8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    9. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

    10. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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NAAAD-97595