DBAI Bahamas Artikel 8

Artikel 8 Vertraulichkeit

(1) Die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso geheim zu halten wie nach innerstaatlichem Recht der Vertragsparteien beschaffte Informationen.

(2) Alle Informationen, die eine Vertragspartei erhalten hat, sind ebenso vertraulich zu behandeln wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieser Partei beschafften Informationen und diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien vorgesehen ist.

(3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(4) Die einer ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich (einschließlich einer ausländischen Regierung) bekannt gegeben werden.

(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.

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NAAAD-97595