Artikel 5 Informationsaustausch
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermittelt die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf zur Verfügung gestellt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Informationen nicht durch andere Maßnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder bereitzustellen:
Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
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Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschließlich – bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen – Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder bereitzustellen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
die Bezeichnung des Steuerpflichtigen, dem die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
die Bezeichnung der Person, über die die Informationen erbeten werden, wenn es sich bei dieser Person nicht um den Steuerpflichtigen nach Buchstabe a handelt;
den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten werden, einschließlich der Angabe der Rechtsgrundlage nach dem Steuerrecht oder einem anderem Recht der ersuchenden Vertragspartei, aufgrund derer die Informationen erbeten werden, und ob es sich um eine Steuerstrafsache handelt;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe°a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen gestellt wurde;
eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften, der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln.
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NAAAD-97595