Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende bestehende Steuern:
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer,
die Erbschaftsteuer,
die Umsatzsteuer und
die Versicherungsteuer,
einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;
auf Seiten des Commonwealths der Bahamas
Steuern jeder Art und Bezeichnung.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander innerhalb einer angemessenen Frist über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Informationsbeschaffung.
(3) Mit Ausnahme der Steuern nach Absatz 1 gilt das Abkommen nicht für Steuern, die von Ländern, Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.
Fundstelle(n):
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NAAAD-97595