DBAI Bahamas Artikel 14

Artikel 14 [1] Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.

Fundstelle(n):
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NAAAD-97595

1Dieses Abkommen wurde in Nassau am 9. April 2010 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.