Artikel 5 Informationsaustausch
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaats eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Informationsbeschaffungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen nicht für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats nach diesem Artikel Informationen in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang.
(4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden nach diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
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Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsstaaten begründet, Informationen über die Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften oder öffentlicher Investmentfonds beziehungsweise -systeme für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(5) Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach dem Abkommen übermittelt die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats als Nachweis für die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen die folgenden Angaben:
die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist;
den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zu übermitteln sind;
den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten werden;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats befinden;
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle in seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(6) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine umgehende Antwort sicherzustellen,
bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats gegebenenfalls innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über Mängel des Ersuchens;
unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich, wenn sie die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn sie bei der Informationserteilung auf Hindernisse stößt oder die Informationserteilung verweigert, unter Angabe des Grundes für ihre Erfolglosigkeit, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Verweigerung.
Fundstelle(n):
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DAAAD-97594