Artikel 14 Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an den anderen Vertragsstaat kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragsstaat folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen eingeholten Informationen an Artikel 8 gebunden.
Geschehen zu St. John’s am in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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Für die | Für |
Bundesrepublik Deutschland | Antigua und Barbuda |
Stefan Schlüter | Baldwin Spencer |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAD-97594