Artikel 10 Verständigungsverfahren
(1) Treten zwischen den Vertragsstaaten Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Bei Bedarf verständigen sich die Vertragsstaaten über Verfahren zur Streitbeilegung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAD-97594