Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale; Verschiebung des Starttermins beim Abrufverfahren durch den Arbeitgeber auf den mit Wirkung zum
Bezug:
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Die Einführung des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verschiebt sich aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Arbeitgeber-Abrufverfahrens auf den mit Wirkung zum . Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab abrufen können, um erste Erfahrungen mit dem neuen Arbeitgeber-Abrufverfahren zu sammeln, bevor der verpflichtende Abruf zum beginnt.
Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Abs. 1 EStG im Kalenderjahr 2012 fort. Gleichwohl sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens der §§ 38 ff. EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG anzuwenden, soweit § 52b EStG nicht Abweichendes regelt.
Zu den Folgerungen durch die Verschiebung des Starttermins ist ein BMF-Schreiben geplant, das weitere Einzelheiten regeln wird.
Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011
Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) bleiben im Übergangszeitraum 2012 weiterhin gültig.
Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) sind vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug weiterhin zu berücksichtigen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Der Arbeitnehmer muss nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Freibetrag im Jahr 2012 dem Grunde oder der Höhe nach weiter vorliegen. Lediglich bzgl. der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge besteht für den Arbeitnehmer – wie im Kalenderjahr 2011 – eine Anzeigepflicht, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichen, oder die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres 2012 entfallen (vgl. ).
Vereinfachungsregelung für Auszubildende
Die in § 52b Abs. 4 EStG enthaltene Vereinfachungsregelung für Auszubildende ist weiterhin anzuwenden. Danach kann der Arbeitgeber bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bis zum Start des Abrufverfahrens bei einem Ausbildungsdienstverhältnis weiterhin die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln (vgl. BStBl 2010 I S. 762, eingestellt in FAIR unter LSt/ELStAM). Wurde die Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr 2011 in Anspruch genommen, hat der Auszubildende schriftlich zu bestätigen, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis handelt.
Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Sind auf Antrag des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale mit Wirkung ab dem bzw. im Laufe des Übergangszeitraums 2012 zu ändern, hat das Finanzamt diese Änderung im Finanzamtsdialog Stufe 02 zu erfassen. Daneben ist die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 entsprechend abzuändern.
Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Änderung der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 verzichtet und dem Arbeitnehmer ein Ausdruck der für ihn im Jahr 2012 geltenden ELStAM zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgehändigt werden.
Dem Arbeitnehmer ist zusätzlich zum Ausdruck der ELStAM das als Anlage 1 beiliegende „Merkblatt für den Arbeitnehmer” zur Verfügung zu stellen. Das Merkblatt ist nicht zur allgemeinen Auslage geeignet.
Das mit bekanntgegebene Merkblatt („Merkblatt zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen)” ist aufgrund der Verschiebung des Starttermins auf den nicht weiter zu verwenden. Vorhandene Restexemplare, die ggf. zur Auslage bereitgestellt wurden, sind zu vernichten.
Der Arbeitnehmer A beantragt am erstmalig die Berücksichtigung eines Freibetrags ab dem Jahr 2012. A legt neben dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012 die Lohnsteuerkarte 2010 vor.
Lösung
Der Freibetrag ist im Finanzamtsdialog Stufe 02 zu erfassen. Gleichzeitig ist die Lohnsteuerkarte 2010 entsprechend zu ändern.
Der Arbeitnehmer B beantragt am erstmalig die Berücksichtigung eines Freibetrags ab dem Jahr 2012. B legt weder die Lohnsteuerkarte 2010, noch die Ersatzbescheinigung 2011 vor. Die Lohnsteuerkarte 2010 liegt dem Arbeitgeber vor.
Lösung
Der Freibetrag ist im Finanzamtsdialog Stufe 02 zu erfassen. Gleichzeitig ist B ein Ausdruck seiner zum gültigen ELStAM auszuhändigen.
Aufgrund der technischen Probleme beim Ausdruck der ELStAM im Finanzamtsdialog Stufe 02 wird den Finanzämtern eine entsprechende Vorlage in TVS zur Verfügung gestellt. Bis zur Bereitstellung kann der Vordruck aus der I-Bank heruntergeladen werden.
Behandlung bereits bearbeiteter Fälle
Für die in der Zeit vom bis geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt eine zentrale Auswertung und Versendung der ELStAM-Ausdrucke (einschließlich der Anlage „Merkblatt für den Arbeitnehmer”).
Ein Muster der Ausdrucke ist als Anlage 2 beigefügt. Über den genauen Zeitpunkt der Versendung werden wir Sie informieren (vgl. ).
Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung
Bei erstmaliger Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit sowie auf Verlangen eines Auszubildenden ist eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (sog. Ersatzbescheinigung 2012) auszustellen.
Für die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung im Übergangszeitraum 2012 wird den Finanzämtern ein gesonderter Vordruck in TVS zur Verfügung gestellt (Anlage 3).
Bis zur Bereitstellung ist der Vordruck „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug” (LSt 1 E) zu verwenden und entsprechend der personell zu ergänzen.
Ausdruck der ELStAM bei fehlerhaften melderechtlichen Daten
In der sowie in der wurden die Finanzämter darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Änderung der ELStAM, bei denen aufgrund fehlerhaft gespeicherter melderechtlicher Daten keine Eingabe im Finanzamtsdialog Stufe 02 möglich ist, in einer gesonderten Wiedervorlage abzulegen sind.
Ich bitte, die Wiedervorlage nunmehr wie folgt abzuarbeiten:
Die in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale sind nochmals abzufragen.
Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist möglich
Sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale in der ELStAM-Datenbank nun zutreffend gespeichert oder ist eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale im Finanzamtsdialog Stufe 02 möglich (z. B. nach erfolgreicher Ehegatten-Verknüpfung), ist dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen und ihm ein Ausdruck seiner zum gültigen ELStAM zuzusenden.
Dem Arbeitnehmer ist zusätzlich zum Ausdruck der ELStAM das als Anlage 1 beiliegende „Merkblatt für den Arbeitnehmer” zur Verfügung zu stellen.
Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist nicht möglich
Können die Lohnsteuerabzugsmerkmale (weiterhin) nicht geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen ein Ausdruck der ELStAM mit den ab zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen zuzusenden. Der in TVS angezeigte Ausdruck ist vor dem Druck entsprechend zu korrigieren.
Gleichzeitig ist mit der zuständigen Meldebehörde Kontakt aufzunehmen und die Versendung einer Aktualisierungsnachricht anzuregen. Die Bereinigung der ELStAM-Datenbank aufgrund der Aktualisierungsnachricht sollte nach vier Wochen erfolgt sein.
Führt die Aktualisierungsnachricht nicht zur Bereinigung der ELStAM-Datenbank, ist ein Service-Call zu erstellen (vgl. Fehler- und Hinweiskatalog, eingestellt in FAIR unter LSt/ELStAM).
Eine Mehrfertigung des zugesandten ELStAM-Ausdrucks ist mit dem Antrag auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gesondert aufzubewahren (vgl. Verfügung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2012, Hinweis S. 9, Ordner III).
Entgegen den Ausführungen in der Verfügung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2012 ist dem Steuerpflichtigen weder eine Ersatzbescheinigung auszuhändigen noch ist im Finanzamtsdialog Stufe 02 eine Vollsperrung zu erfassen.
Das der Verfügung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2012 beigefügte Merkblatt ist dem Ausdruck der ELStAM ebenfalls nicht beizufügen. Stattdessen ist dem Ausdruck der ELStAM das beiliegende „Merkblatt für den Arbeitnehmer” zur Verfügung zu stellen.
Im Laufe des Jahres 2012 ist zu überprüfen, ob die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund des Service-Calls in der ELStAM-Datenbank nun zutreffend gespeichert sind oder eine Änderung im Finanzamtsdialog Stufe 02 möglich ist. Über den Zeitpunkt der Überprüfung werden die Finanzämter gesondert informiert.
Die anders lautenden Regelungen in der Verfügung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2012 basierten auf der mittlerweile überholten Annahme, dass der Start des ELStAM-Verfahrens ab dem erfolgen wird.
Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitgeber
Dem Arbeitgeber können die zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmale im Übergangsjahr 2012 wie folgt nachgewiesen werden:
durch die – ggf. vom Finanzamt geänderte – Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 oder
durch die Ersatzbescheinigung 2012 oder
durch den Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM, wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 bereits vorliegt oder
durch das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)”, wenn die Angaben darin zutreffend sind und dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 vorliegt.
Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck der ELStAM sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V).
Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck der ELStAM dem Arbeitgeber vor, sind nur die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale sind gemäß der eingetragenen Gültigkeitsangabe anzuwenden und überschreiben sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Das Mitteilungsschreiben überschreibt einen auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 ausgewiesenen Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag, da in diesem kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag enthaltenen ist.
Dem Arbeitgeber liegt die Lohnsteuerkarte 2010 des Arbeitnehmers vor (erstes Dienstverhältnis). Auf der Lohnsteuerkarte ist ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen.
Da sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers im Jahr 2012 geändert haben, legt er dem Arbeitgeber das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)” vor. In dem Mitteilungsschreiben ist kein Freibetrag enthalten.
Lösung
Der Arbeitgeber hat für den Lohnsteuerabzug lediglich die in dem Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)” ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge) zu berücksichtigen.
Der auf der Lohnsteuerkarte 2010 ausgewiesene Freibetrag darf vom Arbeitgeber im Jahr 2012 nicht berücksichtigt werden.
Unterrichtung der Arbeitgeber
Jeder Arbeitgeber in Baden-Württemberg wird durch ein zentral versandtes Schreiben über die Verschiebung und die Handhabung im Übergangszeitraum 2012 schriftlich unterrichtet.
Die Arbeitgeber-Dachverbände in Baden-Württemberg wurden über die Verschiebung des Starttermins von der vorab informiert.
Anlagen:
Merkblatt für den Arbeitgeber
Ausdruck der ELStAM
Ersatzbescheinigung Übergangszeitraum 2012
OFD Karlsruhe v. - S
2363/79 - St
144
Fundstelle(n):
YAAAD-97587