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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 169/08

Gesetze: SGB VI § 197 Abs, 3; SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die nicht rechtzeitige Zahlung freiwilliger Beiträge ist verschuldet iSv § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI, wenn der Versicherte den Zugang einer Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Beiträge vom Konto beim Rentenversicherungsträger nicht nachweisen kann und den Einzug der Beiträge nicht kontrolliert hat.

2. Ein Rentenantrag kann nicht in einen Antrag auf Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge umgedeutet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-97534

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