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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 1 SO 15/09

Leitsatz

Leitsatz:

Das allgemeine Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich, § 33 Abs. 1 Satz 1 3.Alt. SGB V) umfasst auch die selbstständige Fortbewegung eines Rollstuhlfahrers mittels Trippeln jedenfalls dann, wenn eine andere Möglichkeit zur eigenständigen Ortsveränderung nicht besteht und eine Kommunikationsunfähigkeit gegeben ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-97476

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