1. Es steht der Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 nicht entgegen, wenn das Vollbild einer belastungskonformen Bandscheibenschädigung (hier Fallkonstellation B 2 der Konsensempfehlungen) erst nach Aufgabe der wirbelsäulenschädigenden Tätigkeit entstanden ist, sofern das Fortschreiten der Bandscheibendegeneration nach Expositionsende noch der belastungsinduzierten Bandscheibenschädigung zuzuschreiben ist (hier: unter Belastung bei L4/5 progrediente Protrusion und nach Expositionsende Prolapsbildung).
2. Eine kumulative Belastung aus Hebe-/Tragelasten und Körperschwingungen begründet auch dann eine rechtlich beachtliche Einwirkungskausalität für die Feststellung beider Berufskrankheiten nach Nrn. 2108 und 2110, wenn bereits die Belastungsdosis einer der Expositionen allein für die Feststellung der betreffenden Berufskrankheit ausreicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-97329
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