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Umsatzsteuer; | keine Anwendung der Emmott'schen Fristenhemmung auf bestandskräftige USt-Bescheide
(1) Die Bestandskraft von USt-Bescheiden, die den Umsatz mit Geldspielautomaten besteuern und vor der Entscheidung des (BStBl 1994 II, 548) bestandskräftig geworden sind, kann grundsätzlich im Wege des Einspruchs und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegriffen werden, falls nicht die Wiedereinsetzungsfristen des § 110 FGO abgelaufen sind. (2) Die Bestandskraft dieser USt-Bescheide wird nicht durch die Emmott'sche Fristenhemmung durchbrochen. (3) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie ist durch § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt worden. Rechtsprechung und Verwaltung haben lediglich eine von der Rechtsprechung des EuGH abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals als der Bemessungsgrundlage verwendet (, rkr., EFG 1998, 1097). •Hinweis: Unter ”Emmott'scher Fristenhemmung” ist der ...