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Berücksichtigung berufsfremder Einkünfte im Versorgungswerk
Verweist das Landesrecht zur Bemessung der Höhe der an das berufsständische Versorgungswerk abzuführenden Beiträge auf die Legaldefinitionen von „Arbeitsentgelt” und „Arbeitseinkommen” i. S. der §§ 14 und 15 SGB IV, fließen auch Ein-künfte in die Bemessungsgrundlage ein, die nicht aus rechtsanwaltlicher bzw. steuerberatender Tätigkeit stammen. Selbst dort, wo ein ausdrücklicher Gesetzesverweis nicht besteht, können Einkünfte aus berufsfremder Tätigkeit durch Satzung wirksam in die Bemessung einbezogen werden. Die erfolglose Klage eines Anwalts betraf seine Einnahmen aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Diese durften mitveranlagt werden (OVG NRW, Beschluss vom – 17 B 372/11, rkr.).