Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer | Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a. F. bei atypisch stiller Beteiligung an Organgesellschaften und OHG als Organträgerin
Bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einer OHG, an der natürliche Personen beteiligt waren, als Organträgerin und zwei Gesellschaften mbH als Organgesellschaften und haben sich Angehörige der Gesellschafter der OHG atypisch still an den Organgesellschaften beteiligt, so kann die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG (hier: in der für 1996 bis 1998 gültigen Gesetzesfassung) nicht für die Einkünfte beansprucht werden, die die Gesellschaften mbH im Rahmen ihrer jeweiligen Mitunternehmerschaft infolge der jeweiligen atypisch stillen Gesellschaft erzielt haben (Bezug: § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 32c Abs. 1, 2 EStG in der von 1996 bis 1998 gültigen Fassung; § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1991).