Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb bei Beschäftigung benachteiligter Personen
Leitsatz
1. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb teils Zweckbetrieb, teils nicht, wird die steuerbegünstigte Gesamtrichtung also
wesentlich beeinträchtigt, so ist insgesamt kein Zweckbetrieb anzunehmen.
2. Eine Betreuung, Qualifizierung und Beschäftigung benachteiligter Personen, insbesondere Langzeitarbeitsloser, mit dem Ziel
einer „Wiedereingewöhnung in die Arbeit” ist gerade nur durch den Einsatz der Personen in einem Arbeitsprozess wie (im Streitfall)
dem des Mahlzeitendienstes denkbar.
3. Der ganz überwiegende Einsatz benachteiligter Personen im Mahlzeitendienst und deren Betreuung ist ein sachlicher Grund
für eine steuerrechtliche Begünstigung gegenüber den Wettbewerbern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 553 Nr. 9 EFG 2012 S. 8 Nr. 1 Ubg 2012 S. 410 Nr. 6 EAAAD-97144
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