Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei nur mittelbarer berufspraktischer Tätigkeit
Leitsatz
1. Die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit kann im Rahmen eines Anstellungsvertrages
oder im Ausnahmefall als freier Mitarbeiter bei einem Berufsträger erbracht werden.
2. Dabei bedarf es eines direkten Vertragsverhältnisses. Ansonsten fehlt es an einer vertraglich hinreichend gesicherten Kontrolle
über Art und Inhalt der Tätigkeit und an einer rechtlich ausreichend gesicherten Direktions- und Weisungsbefugnis (hier: Angestelltentätigkeit
für ein Buchführungsbüro, dessen Inhaber seine Angestellte im Rahmen des mit einem Steuerberater geschlossenen freien Mitarbeitervertrags
tätig werden lässt).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 2116 Nr. 44 DStR 2012 S. 151 Nr. 3 DStRE 2012 S. 262 Nr. 4 EFG 2011 S. 1741 Nr. 19 FAAAD-97135
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