Pflichtteilsanspruch eines Kindes bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternetils nur bei ernsthafter Geltendmachung
noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils als Nachlassverbindlichkeit abziehbar
Leitsatz
1. Wurde nach dem Tod des einen Ehegatten (hier: Ehemann) der andere, überlebende Ehegatte (hier: Ehefrau) Alleinerbe und
wird nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten das gemeinsame Kind der Ehegatten Alleinerbe, so kann das Kind den Pflichtteil,
der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils zugestanden hat, nur dann als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs.
5 Nr. 1 ErbStG des länger lebenden Ehegatten und nunmehrigen Erblassers abziehen, wenn die Pflichtteilsforderung zu Lebzeiten
des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist
und diesen im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt
der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast.
2. Es spricht gegen die ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils zu Lebzeiten des länger lebenden Ehegatten und Elternteils,
wenn nach dem ersten Todesfall die vordruckmäßige Frage in der Erbschaftsteuererklärung nach Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen
und geltend gemachten Pflichtteilen, an deren Erstellung das rechtskundige Kind mitgewirkt hat, durch das Setzen eines Minuszeichens
verneint worden ist. Die Geltendmachung des Pflichtteils kann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nicht mehr steuerwirksam
nachgeholt werden.
Fundstelle(n): ErbStB 2012 S. 37 Nr. 2 RAAAD-97131
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