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Wirtschaftsrecht; | Tätigkeit privater Sicherheitsdienste
In der Rs. C-114/97 hat der EuGH am folgende Entscheidung getroffen: (1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 48, 52 und 59 EG-Vertrag verstoßen, daß es die Art. 7, 8 und 10 des Gesetzes 23/1992 v. beibehalten hat, soweit diese vorsehen, daß die Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste Sicherheitsunternehmen nur dann, wenn sie spanische Unternehmen sind und ihre Geschäftsführer und Direktoren in Spanien wohnen, und dem Sicherheitspersonal nur dann, wenn es die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, erteilt wird. (2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens (EuGH-Bull. 26/98 S. 28 ff.).