NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 331 Unrichtige Darstellung
Ausgewählte Literatur
Eisolt,Strafbare unrichtige Darstellung (§ 331 HGB) im Fall der sofortigen Vereinnahmung von Mietgarantiegebühren – Erläuterung des StuB 2010 S. 533
Maul, Geschäfts- und Konzernlagetäuschung als Bilanzdelikte, DB 1989 S. 185
Spatscheck/Wulf, Straftatbestände der Bilanzfälschung nach dem HGB – ein Überblick, DStR 2003 S. 173
Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107
Stahlschmidt, Die Straftatbestände im HGB, StB 2003 S. 63
Wolf, Bilanzmanipulationen: Wann ist die Übersicht erschwert?, StuB 2009 S. 909
Ziemann, Der strafbare „Bilanzeid" nach § 331 Nr. 3a HGB, wistra 2007 S. 292
I. Überblick
1§ 331 HGB sanktioniert unabhängig davon, ob ein konkreter Erfolg (z. B. Schaden) eintritt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
unrichtige Darstellungen (→ Rz. 10), die
in Unternehmensabschlüssen und -lageberichten (→ Rz. 9) und im Bilanzeid (→ Rz. 19) oder
gegenüber dem Abschlussprüfer (→ Rz. 20)
getätigt werden.
Betroffen sind nur die Abschlüsse von Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften (§ 335b HGB) sowie rechtformunabhängig die Abschlüsse von Kreditinstituten (§ 340m HGB) und Ver...