NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
Ausgewählte Literatur
Forster/Gelhausen/Möller, Das Einsichtsrecht nach § 321a HGB in Prüfungsberichte des gesetzlichen Abschlussprüfers, WPg 2007 S. 191
I. Normzweck in Insolvenzfällen geprüfter Unternehmen
1In Insolvenzfällen besteht ein eingeschränktes Einblicksrecht von Gläubigern und Gesellschaftern in den Prüfungsbericht. Dadurch soll die häufig aufkommende Frage nach der Qualität der Abschlussprüfung beantwortet werden. Auf den Abschlussprüfer von kriselnden Unternehmen wird dadurch eine präventive Wirkung zu sorgfältiger Berichterstattung auf der Grundlage des § 321 HGB ausgeübt. Andererseits kann sich der Prüfer ohne förmliche Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht uneingeschränkt gegen entsprechende Anschuldigungen wehren.
II. Einsichtnahme in den Prüfungsbericht (Abs. 1)
2Tatbestandlich geht es um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung dieses Verfahrens mangels Masse. Als Rechtsfolge besteht ein Einsichtsrecht in den Prüfungsbericht der betroffenen Gesellschaft, die dem Abschlussprüfer die Möglichkeit der Erläuterung des Prüfungsberichts gegen die Einsichtsberechtigten verschafft (→ Rz. 10). Eine Offenlegung i. S. des § 325 HGB ist damit nicht ...