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Einkommensteuer; | Wohnungsrenovierungskosten keine abziehbaren Umzugskosten
(1) Die Abziehbarkeit von Umzugskosten als Werbungskosten eines Arbeitnehmers setzt eine berufliche Veranlassung bei jedem Kostenfaktor voraus. (2) Kosten der Wohnungsrenovierung sind stets privat mitverursacht und deshalb nicht abziehbar. Dies gilt für Auslandsumzüge jedenfalls bei Umzügen vom Ausland ins Inland (, rkr., EFG, 1386). •Hinweis: Das FG hat es bei dem aus Spanien ins Inland zurückversetzten Kl. abgelehnt, die Renovierungskosten der neu bezogenen inländischen Wohnung als WK anzuerkennen. Die Kosten seien zwar auch beruflich veranlaßt. Wirtschaftlich hätten sie jedoch den Charakter einer Mietvorauszahlung; denn der Vermieter habe als Ausgleich für die Übernahme der Renovierungskosten einen Mietnachlaß gewährt. An dieser Betrachtungsweise ...