NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 244 Sprache; Währungseinheit
1Das Gebot der Verwendung der deutschen Sprache gilt nicht nur für den Jahres- und den Konzernabschluss, sondern auch für befreiende IFRS-Abschlüsse (→ § 315a Rz. 9), in allen Fällen auch für den Anhang und den Lagebericht. Die Erweiterung auf eine lebende Sprache, die bei der Führung der Handelsbücher eingeräumt wird (→ § 239 Rz. 2), gilt für Abschluss und Lagebericht nicht.
2Als Währung ist der Euro vorgeschrieben. Dies gilt auch für den befreienden IFRS-Konzernabschluss (→ § 315a Rz. 9) und für die Niederlassungen ausländischer Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft (→ § 238 Rz. 3). Nach DRS 14.26 dürfen zusätzlich zum Euro-Konzernabschluss zu Informationszwecken auch andere Berichtswährungen gewählt werden.
3„Euro„ ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Der aus der Finanzbuchführung entwickelte EDV-Ausdruck von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung enthält notgedrungen auch Cent-Beträge. Umgekehrt sind Rundungen zulässig, also auf volle Euro oder je nach Größe des Unternehmens auch auf T€ und ggf. auf Mio €. Unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten bestehen keine Bedenken, wenn etwa bei einer Bilanzsumme und Umsatzerlösen von einigen Milliarden...