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Offene und verdeckte Einlagen in Personen- und Kapitalgesellschaften
Sowohl die offene als auch die verdeckte Einlage hat für Betriebe
häufig eine wichtige Finanzierungsfunktion („Mezzanine
Finanzierungsinstrumente”). Immer häufiger müssen die Gesellschafter
einspringen, weil die Banken die Finanzierung verweigern oder aber nur zu
wirtschaftlich untragbaren Konditionen gewähren (Stichwort Basel III). Die
Einlage von Geld ist dabei relativ unproblematisch. Bei der Einlage von
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens besteht jedoch immer die Gefahr, dass die
im Privatvermögen angewachsenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert
werden müssen. Durch die Änderung des ErbStG durch das BeitrRLUmsG kommt nun
für Kapitalgesellschaften auch noch die Gefahr eines schenkungsteuerpflichtigen
Vorgangs hinzu. Die Frage, in welchen Fällen für Einlagen § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
maßgeblich ist bzw. wann sie als Tausch (entgeltlicher Vorgang) zu beurteilen
sind, beschäftigt die Rechtsprechung und die Verwaltung seit längerer Zeit.
Dabei ist systematisch zwischen der Einlage von Wirtschaftsgütern in eine
Personen- und der Einlage in eine Kapitalgesellschaft zu differenzie...