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Arbeitsrecht | Erbeinsetzung als Entgelt für Pflegeleistungen
Da es bei einem auf Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichteten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht stets erforderlich ist, dass die Parteien bereits bei Ein-gehung des Arbeitsverhältnisses die Höhe der Vergütung und die Umstände der Auszahlung einzeln festlegen, solange nur der Arbeitnehmer in einer für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung späterer Vergütung leistet und der Dienstberechtigte in dieser Kenntnis die Leistung entgegennimmt, kann eine Entgeltleistung für erbrachte Haushalts- und Pflegeleistungen auch in einer späteren Erbeinsetzung liegen.