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BGH 30.09.2011 V ZR 17/11, NWB 49/2011 S. 4086

Schuldrecht | Begünstigte Partei muss bei Störung der Geschäftsgrundlage an Vertragsanpassung mitwirken

Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, kann (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) eine Vertragsanpassung verlangt werden (Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB). Dieser Anspruch der benachteiligten Partei verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Verweigert sie die Mitwirkung, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser Anpassung ergibt. Die Verletzung der Verpflichtung, an der Vertragsanpassung mitzuwirken, kann Schadensersatzansprüche auslösen (§ 280 Abs. 1 BGB). Zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt sie die benachteiligte Partei aber nur, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglic...