BMF

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012” erleichtert Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn [1] beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe Faktorverfahren).

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Diese Tabellen sind nur für Arbeitnehmer anwendbar, die in allen Zweigen sozialversichert sind (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung) sowie für Arbeitnehmer, die in keinem Zweig sozialversichert und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (z. B. privat krankenversicherte Beamte). Aus den Tabellen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2012”, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs den Arbeitgeber befragen.

Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2012 gilt die im Kalenderjahr 2011 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren.

Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2012 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum , beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2012 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen.

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A [2] des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B [3] des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) grds. nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten grds. zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2012 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y”) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV („X”). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten sollten daher beim Faktorverfahren – ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V – daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen beeinflussen kann. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Abgabenrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.

Beispiel zur Ermittlung des Faktors:

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV:

Arbeitnehmer-Ehegatte A: für monatlich 3.000 Euro (12 × 470,75 Euro) = 5.649,00 Euro

Arbeitnehmer-Ehegatte B: für monatlich 1.700 Euro (12 × 148,83 Euro) = 1.785,96 Euro.

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X”) beträgt 7.434,96 Euro.

Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y”) beträgt 7.224,00 Euro.

Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 7.224,00 Euro : 7.434,96 Euro = 0,971 (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,971:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitnehmer-Ehegatte A für monatlich 3.000 Euro (470,75 Euro × 0,971) 457,09 Euro × 12 =
5.485,08 Euro
Arbeitnehmer-Ehegatte B für monatlich 1.700 Euro (148,83 Euro × 0,971) 144,51 Euro × 12 =
1.734,12 Euro

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,971 = 7.219,20 Euro.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:

– bei der Steuerklassenkombination III/V

zu einer Nachzahlung in Höhe von 216,00 Euro

(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.224,00 Euro – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III/V 7.008,00 Euro (12 × [236,50 Euro + 347,50 Euro]),

– bei der Steuerklassenkombination IV/IV

zu einer Erstattung in Höhe von 210,96 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.224,00 Euro – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV 7.434,96 Euro),

– bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor

weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 4,80 Euro; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 7.224,00 Euro – Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 7.219,20 Euro).

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.485,08 Euro für A und 1.734,12 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.838,00 Euro für A und 4.170,00 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Tabellen zur Steuerklassenwahl

Wahl der Steuerklassen in 2012


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle I: bei Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten

Monatlicher Arbeitslohn A [4] in €
Monatlicher Arbeitslohn B [5] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A [6] in €
Monatlicher Arbeitslohn B [7] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
526
498
3.300
2.360
2.199
1.300
601
568
3.350
2.397
2.229
1.350
685
648
3.400
2.433
2.261
1.400
778
736
3.450
2.468
2.291
1.450
875
828
3.500
2.505
2.322
1.500
1.093
1.035
3.550
2.538
2.351
1.550
1.151
1.090
3.600
2.575
2.384
1.600
1.213
1.148
3.650
2.611
2.414
1.650
1.279
1.210
3.700
2.647
2.445
1.700
1.345
1.276
3.750
2.680
2.474
1.750
1.382
1.317
3.800
2.717
2.507
1.800
1.414
1.348
3.850
2.757
2.542
1.850
1.444
1.376
3.900
2.800
2.578
1.900
1.472
1.403
3.950
2.844
2.616
1.950
1.501
1.430
4.000
2.890
2.656
2.000
1.527
1.456
4.050
2.937
2.696
2.050
1.568
1.495
4.100
2.987
2.739
2.100
1.608
1.533
4.150
3.038
2.783
2.150
1.640
1.564
4.200
3.092
2.830
2.200
1.671
1.593
4.250
3.146
2.877
2.250
1.705
1.623
4.300
3.206
2.929
2.300
1.736
1.653
4.350
3.264
2.980
2.350
1.769
1.684
4.400
3.326
3.033
2.400
1.800
1.715
4.450
3.394
3.091
2.450
1.836
1.746
4.500
3.460
3.149
2.500
1.868
1.772
4.550
3.535
3.212
2.550
1.896
1.796
4.600
3.614
3.283
2.600
1.923
1.820
4.650
3.693
3.350
2.650
1.947
1.843
4.700
3.783
3.428
2.700
1.971
1.862
4.750
3.873
3.509
2.750
1.992
1.879
4.800
3.967
3.600
2.800
2.013
1.898
4.850
4.070
3.698
2.850
2.046
1.925
4.900
4.188
3.809
2.900
2.078
1.954
4.950
4.323
3.938
2.950
2.115
1.986
5.000
4.496
4.106
3.000
2.150
2.017
5.050
4.759
4.355
3.050
2.185
2.046
5.100
3.100
2.219
2.077
5.150
3.150
2.255
2.108
5.200
3.200
2.292
2.139
5.250
3.250
2.326
2.169
5.300

Wahl der Steuerklassen in 2012

bei Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle II: Ehegatten

Monatlicher Arbeitslohn A [8] in €
Monatlicher Arbeitslohn B [9] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten
Monatlicher Arbeitslohn A [10] in €
Monatlicher Arbeitslohn B [11] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
632
598
3.300
2.834
2.608
1.300
715
677
3.350
2.880
2.647
1.350
809
766
3.400
2.927
2.688
1.400
1.059
1.002
3.450
2.976
2.730
1.450
1.117
1.058
3.500
3.027
2.774
1.500
1.180
1.117
3.550
3.079
2.819
1.550
1.247
1.180
3.600
3.134
2.867
1.600
1.318
1.248
3.650
3.190
2.915
1.650
1.363
1.296
3.700
3.250
2.967
1.700
1.397
1.332
3.750
3.312
3.021
1.750
1.433
1.365
3.800
3.377
3.077
1.800
1.470
1.400
3.850
3.447
3.136
1.850
1.507
1.435
3.900
3.520
3.200
1.900
1.549
1.477
3.950
3.597
3.266
1.950
1.604
1.529
4.000
3.677
3.336
2.000
1.663
1.586
4.050
3.766
3.412
2.050
1.727
1.645
4.100
3.857
3.495
2.100
1.793
1.706
4.150
3.952
3.584
2.150
1.854
1.761
4.200
4.054
3.683
2.200
1.916
1.813
4.250
4.173
3.795
2.250
1.972
1.863
4.300
3.924
2.300
2.027
1.909
4.350
4.085
2.350
2.077
1.953
4.400
4.319
2.400
2.125
1.995
4.450
2.450
2.169
2.034
4.500
2.500
2.214
2.071
4.550
2.550
2.252
2.104
4.600
2.600
2.289
2.136
4.650
2.650
2.326
2.168
4.700
2.700
2.363
2.200
4.750
2.750
2.401
2.232
4.800
2.800
2.439
2.266
4.850
2.850
2.477
2.298
4.900
2.900
2.516
2.332
4.950
2.950
2.552
2.364
5.000
3.000
2.592
2.399
5.050
3.050
2.629
2.431
5.100
3.100
2.667
2.463
5.150
3.150
2.708
2.498
5.200
3.200
2.748
2.533
5.250
3.250
2.790
2.570
5.300

Beispiele:
  1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 Euro und 1.700 Euro. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.150 Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

    Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
    236,50 Euro
    für 1.700 € nach Steuerklasse V
    347,50 Euro
    insgesamt also
    584,00 Euro
     
    b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
    470,75 Euro
    für 1.700 € nach Steuerklasse IV
    148,83 Euro
    insgesamt also
    615,58 Euro.
  2. Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 Euro betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

    Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III
    236,50 Euro
    für 2.500 Euro nach Steuerklasse V
    605,66 Euro
    insgesamt also
    842,16 Euro
     
     
    b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV
    470,75 Euro
    für 2.500 Euro nach Steuerklasse IV
    339,41 Euro
    insgesamt also
    810,16 Euro.

BMF v.

Fundstelle(n):
OAAAD-96938

1aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge

2Nach Abzug etwaiger Freibeträge

3Nach Abzug etwaiger Freibeträge

4Nach Abzug etwaiger Freibeträge

5Nach Abzug etwaiger Freibeträge

6Nach Abzug etwaiger Freibeträge

7Nach Abzug etwaiger Freibeträge

8Nach Abzug etwaiger Freibeträge

9Nach Abzug etwaiger Freibeträge

10Nach Abzug etwaiger Freibeträge

11Nach Abzug etwaiger Freibeträge