Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Gesellschaft
Gem. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG bleibt Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 – 3 ErbStG von den Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG ausgenommen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent (bzw. 10 Prozent im Falle der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 8 ErbStG) aus Verwaltungsvermögen besteht.
Gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden (vgl. a. R E 10.4 ErbStR 2011).
Befindet sich zum Bewertungsstichtag eine solche Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft im Vermögen des übertragenen Betriebs/der Gesellschaft, sind folglich die anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsvermögenstests gem. § 13b Abs. 2 S. 4 ErbStG beim übertragenden Betrieb/der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt auch für die Überprüfung im Hinblick auf junges Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG; R E 13b.19 Abs. 4 ErbStR 2011 ist hier insoweit nicht einschlägig.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 3812 b.1.1-3 St
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Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei
BY § 13b
ErbStG Karte 4 - 152 -
ErbBstg 2012 S. 62 Nr. 3
Ubg 2012 S. 273 Nr. 4
AAAAD-96934