Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung des eigenen PKW für Auswärtstätigkeiten; anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1008/11)
In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen – in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer – für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.
Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKWs unverändert 0,30 € (vgl. auch BStBl 2001 I S. 541).
Da Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern einen steuerfreien Fahrtkostenersatz von 0,35 € pro Fahrtkilometer nach § 3 Nr. 13 EStG ausgezahlt bekommen, hatte ein Arbeitnehmer wegen dieser Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft (steuerfreie Erstattung von 0,30 € gem. § 3 Nr. 16 EStG) Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg und gegen die ablehnende Entscheidung () Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben. Der entschieden, dass diese gesetzliche Differenzierung zulässig ist.
Hiergegen wurde beim Bundesverfassungsgericht unter Az. 2 BvR 1008/11 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Einspruchsverfahren, die sich konkret auf das beim BVerfG anhängige Verfahren beziehen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass dies nicht gilt, wenn ein höherer (als der gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG gesetzlich vorgesehene) Ansatz der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begehrt wird.
(teilweise übernommen von OFD Münster)
OFD Frankfurt/M. v. - S 2353 A - 65 - St
222
Fundstelle(n):
NAAAD-96921