BGH Beschluss v. - 1 StR 399/11

Strafverfahren: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision

Gesetze: § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Instanzenzug: Az: 1 StR 399/11 Beschlussvorgehend LG Landshut Az: 3 KLs 54 Js 1101/08

Gründe

1Im Wesentlichen ist unter Darlegung des Akteninhalts geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts sei sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch falsch. Zum Schuldspruch soll die Gehörsverletzung offenbar darin liegen, dass der Senat zu einer (von ihm näher behandelten) Frage "auf die Einzelbegründung der Revision nicht eingegangen" sei. Dies verkennt den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch wird im Kern geltend gemacht, der Senat habe wesentliche, nicht zuletzt aus dem Akteninhalt ersichtliche Gesichtspunkte ebenso wenig wie das Landgericht gewürdigt und so eine falsche Entscheidung bestätigt. § 356a StPO kann jedoch nicht generell ein Urteil erneut zur Überprüfung stellen, sondern soll Gehörsverletzungen heilen. Eine entsprechende Behauptung hinsichtlich des Strafausspruchs ist dem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Sie träfe auch nicht zu.

Nack                                          Wahl                                        Hebenstreit

                        Graf                                          Sander

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GAAAD-96530