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Bilanzierung | Keine Rückstellung für freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses
Eine KG kann für die freiwillige Prüfung ihres Jahresabschlusses keine Rückstellung bilden. Dies gilt nach dem Niedersächsischen FG auch dann, wenn sie nach ihrem Gesellschaftsvertrag zur Prüfung verpflichtet ist; denn diese Pflicht ist nur als sog. Innenverpflichtung anzusehen, die sich die KG selbst auferlegt hat.
Im Streitfall bestand weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PublG noch nach § 316 HGB in Verbindung mit § 264a HGB eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung. Der Grund: Die KG erfüllte nicht die gesetzlichen Größenmerkmale. Allerdings war die Geschäftsführung der KG nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, bis zum 15. 5. des Folgejahres den Jahresabschluss prüfen zu lassen.
[i]Pflicht lt. Gesellschaftsvertrag begründet keine Außenverpflichtung Das FG erkannte die Rückstellung für die Kosten der Abschlussprüfung mangels Außenverpflich...