Erbringen von Reiseleistungen durch Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen und auf fremde Rechnung
Leitsatz
Der umsatzsteuerliche Begriff der Reiseleistung ist weiter gefasst als der in § 651a Abs. 1 BGB.
Eine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, wie die Vermietung
von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung.
§ 25 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger in eigenem Namen auftritt und der Unternehmer
sog. Reisevorleistungen Dritter in Anspruch genommen hat.
§ 25 UStG verlangt nur, dass der Unternehmer im eigenen Namen auftritt; Handeln auf eigene Rechnung ist nicht erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-96403
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