Steuerpflicht eines Grenzgängers bei Beschäftigung durch Kirche
Leitsatz
Die Einkünfte eines in Frankreich wohnhaften Grenzgängers aus der nichtselbstständigen Beschäftigung bei einer kirchlichen
Einrichtung unterliegen der deutschen Besteuerung.
Die Kirchen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 14 DBA Frankreich.
Bei der Tätigkeit eines Erziehers in einem Kindergarten handelt es sich um eine "Tätigkeit in der Verwaltung" im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1057 Nr. 17 EFG 2012 S. 182 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2012 S. 154 RAAAD-96402
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