Behinderungsbedingte Umbaukosten stellen außergewöhnliche Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG dar. Derartige Aufwendungen
sind durch den Behinderten- und den Pflegepauschbetrag nicht abgegolten.
Umbaukosten, die durch eine Erkrankung aufgrund Multiple Sklerose veranlasst sind, können als agB abgezogen werden.
Auch nach Aufgabe der sog. „Gegenwerttheorie” ist auch weiterhin der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil („Neu für
Alt”) anzurechnen; außerdem sind die Aufwendungen auf das Notwendige und Angemessene begrenzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-96395
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