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Nebentätigkeit als Syndikus-Steuerberater ausreichend
Keine Notwendigkeit einer umfassenden Freistellung
Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf in beschränktem Umfang ausgeübt werden kann. Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers, dass der Steuerberater jederzeit und ohne vorherige Absprache seinen Arbeitsplatz für Angelegenheiten seiner eigenen Kanzlei verlassen kann, ist nicht erforderlich.
Zulässigkeit als Syndikus-Steuerberater
Seit 2008 können auch Angestellte in Unternehmen mit einem Steuerberaterexamen bei der zuständigen Steuerberaterkammer ihre Zulassung als Steuerberater beantragen und nebenberuflich als Steuerberater tätig sein. Nach den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes darf durch die Angestelltentätigkeit des Syndikus-Steuerberaters die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung jedoch nicht beeinträchtigt werden (§ 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG).
Syndikus-Steuerberater kann nur geringfügig tätig sein
Der BFH hat die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage beantwortet, ob ein Syndikus tatsächlich und rechtlich in der Lage sein muss, eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswert...