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Anpassung von Bilanzen an Feststellungen der Betriebsprüfung
I. Vorbemerkungen
Betriebsprüfungen enden regelmäßig mit bilanziellen Feststellungen, die ihre Wirkung auch in
Wirtschaftsjahre
hinein entfalten, die
nicht mehr zum Prüfungszeitraum
gehören. Meistens liegen für einige Jahre dieses Zeitraums bereits Bilanzen und Steuererklärungen vor.
Nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO hat der Unternehmer seine Steuererklärungen zu berichtigen, wenn er erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann. Die Folgewirkungen der Betriebsprüfung führen i. d. R. zu
Änderungen der Bilanz und des Gewinns.
Sie stellen somit steuerrelevante Änderungen dar. Führen diese Folgeänderungen zu höheren Gewinnen, ist der Unternehmer zur Abgabe von Berichtigungserklärungen verpflichtet. Meistens ist die Anpassung jedoch im eigenen Interesse des Unternehmers. Die Feststellungen der Betriebsprüfung wirken sich regelmäßig zuungunsten, die Folgewirkungen jedoch vielfach zugunsten des Unternehmens aus.
Umso erstaunlicher ist es, dass die Abgabe berichtigter Steuererklärungen und die damit verbundene Anpassung der Handels- bzw. Steuerbilanz an die Feststellungen der Betrie...