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Bestellung eines Notgeschäftsführers erst nach Lösungsversuch der Gesellschafter
Auch wenn sich die beiden Gesellschafter einer Zweimann-GmbH zerstritten haben, kommt eine Notgeschäftsführerbestellung grds. erst in Betracht, wenn mit einer baldigen einverständlichen Bestellung eines Geschäftsführers nicht zu rechnen ist. Zunächst muss stets der Versuch einer Lösung der Probleme durch das zuständige Gesellschaftsorgan unternommen werden. Erst wenn die Gesellschafterversammlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein nicht zur Verfügung steht oder sich trotz eines Versuchs als erfolglos erweist, kommt ein hoheitlicher Eingriff durch das Registergericht in Frage. Im Streitfall durfte das Registergericht den Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers daher zurückweisen, obwohl der GmbH wegen des Fehlens des Geschäftsführers akut...