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StuB 22/2011 S. 887

Aufschiebend bedingter Gesellschafterwechsel nicht eintragungsfähig

Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. Im Streitfall hatte ein Notar eine Liste der Gesellschafter zum Handelsregister eingereicht; in einer Spalte „Veränderungen” war beim Gesellschaftsanteil einer der beiden Gesellschafterinnen vermerkt: „aufschiebend bedingt abgetreten”. Der Notar bescheinigte, dass die Liste im Übrigen mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimme. Das Registergericht hat die Aufnahme der Liste in das Handelsregister zu Recht abgelehnt. Ferner entschied der BGH, dass ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil nicht nach § 161 Abs. 3 BGB i....