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Bestimmung des Umfangs des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für die Wertgrenze bei Sonder- und Ansparabschreibungen
Damit ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eine Ansparabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen geltend machen konnte, durfte der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG a. F. nicht mehr als 240.000 DM beantragen; der im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfasste Wohnteil war für die Wertgrenze nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG a. F. nicht zu berücksichtigen, wenn der Wohnteil ertragsteuerlich nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehört. Der Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, auf dessen Einheitswert die Vorschrift Bezug nimmt, ist insoweit einkommensteuerrechtlich zu bestimmen (Bezug: § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1999).
Sinn und Zweck des § 7g EStG a. F. rechtfertigen es nicht, die Begünstigung eines land- und forstwirtschaftlichen Be...