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BGH 28.09.2011 VIII ZR 242/10, NWB 47/2011 S. 3920

Mietrecht | Ankündigung von Modernisierungen muss nicht jede Einzelheit beschreiben

Plant ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen, muss er dem Mieter spätestens drei Monate im Vorfeld deren Art, den voraussichtlichen Umfang und Beginn sowie die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitteilen (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der mit dieser Ankündigung verfolgte Zweck besteht darin, dem Mieter eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Maßnahmen verändert wird und wie sich dies auf den zukünftigen Mietgebrauch auswirken könnte. Es ist aber nicht erforderlich, dass jede Einzelheit und jede mögliche Auswirkung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung beschrieben wird. Noch geringer sind die Anforderungen an die Bestimmtheit in einem Klageantrag auf Duldung der Modernisierung, weil dieser Antrag nur dazu dient...