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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 1232

Betriebsratsbeteiligung vor Kündigungen

Dieter Hold

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAD-95838 Kernstück des präventiven kollektivrechtlichen Kündigungsschutzes ist die Anhörung des Betriebsrats vor einer beabsichtigen Kündigung (§ 102 BetrVG). Durch diese Anhörungspflicht soll sich der Betriebsrat ein Bild über die zur Kündigung führenden Gründe machen können, um ggf. eine unberechtigte Kündigung zu verhindern.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Die Anhörungspflicht als Teil der betrieblichen Mitbestimmung

[i]Beteiligungsrecht des BetriebsratsDer Arbeitgeber ist verpflichtet, vor jeder arbeitgeberseitigen Kündigung eines Mitarbeiters den Betriebsrat zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Voraussetzung für die Anhörungspflicht ist, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht.

Zweck der Anhörungspflicht

[i]Auseinandersetzung mit Argumenten der ArbeitnehmerseiteDurch die Beteiligung an den betrieblichen Entscheidungsprozessen in Form der Anhörung soll der Betriebsrat Gelegenheit erhalten, dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Sicht und die Überlegungen der Arbeitnehmerseite zur Kündigungsabsicht zur Kenntnis zu bringen, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich mit den Einwänden argumentativ zu befassen und mögliche Bedenken zugunsten des Arbeitnehmers noch zu berücksichtigen.

Umfang der Mitteilungspflicht

[i]Umfassende und vollständige InformationDer Arbeitgeber hat dem Betr...