1. Eine in eine Unfallrente nach dem SGB VII umgewertete Unfallteilrente der Sozialversicherung der DDR für einen Dienstunfall während des gesetzlichen Wehrdienstes ist in vollem Umfang als Einkommen bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II anrechenbar (Anschluss an B 7b AS 2/06 R und vom , B 14 AS 15/08 R).
2. Eine grob fahrlässige unvollständige Angabe zu Einkünften im Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller aufgrund einer Informationsveranstaltung im Herbst 2004 davon ausging, die bezogene Unfallrente werde nicht auf seinen Leistungsanspruch angerechnet (Anschluss an B7/7a AL 10/06).
3. Ob etwas anderes gilt, wenn anlässlich der Informationsveranstaltung mitgeteilt wurde, die Unfallrente werde weder angerechnet noch müsse sie bei dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II angegeben werden, kann offen bleiben. Denn die Beweislast für eine solche Tatsache liegt bei dem Antragsteller; die Behauptung war hier nicht erweislich..
4. Bei der Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen gemäß §§ 45, 50 SGB X beschränkt sich der Prüfungsumfang des Gerichts auf die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Die zugrunde liegenden, bestandskräftigen Bewilligungsbescheide sind nicht Gegenstand der Überprüfung (Anschluss an ).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-95754
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